AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für mechanisch bearbeitete Oberflächen der Firma ARBRA Oberflächentechnik GmbH & Co. KG, Emmingen-Liptingen.


1. Geltungsbereich

Sofern keine anderslautende, schriftliche Vereinbarung zwischen der ARBRA und ihren Kunden getroffen werden erfolgen die Lieferungen und Leistungen der Fa. ARBRA ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Bedingungen. Sogenannte Abwehrklauseln sind nur wirksam, wenn sie eine von beiden Seiten vor Ausführung des Auftrages vereinbarte schriftliche Regelung, z.B. Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) nach sich zieht. Ohne QSV gelten die nachstehenden Bedingungen der Fa. ARBRA.

Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden Sie keine Anwendung.

Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen von Kunden oder Lieferanten haben keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen, selbst wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen Lieferungen oder Leistungen von Lieferanten vorbehaltslos annehmen, oder Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen.

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen oder künftigen Verträge, ohne dass auf diese in jedem Einzelfall erneut hingewiesen werden muss.


2. Allgemein

Alle Arbeitsprozesse werden auf Grund unserer Erfahrung nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.

Werden Werkzeuge durch den Kunden beigestellt oder im Auftrag und zu Lasten des Kunden erstellt, werden anfallende Pflege- und Instandhaltungskosten weiterberechnet. Die Erstellung der Werkzeuge basiert grundsätzlich auf verbindlichen Zeichnungen und Konstruktionen des Kunden. Diese dürfen zur Erstellung der Werkzeuge an Dritte weitergegeben werden.

Die Abgabe eines Angebots stellt keine Bestätigung der technischen Machbarkeit seitens ARBRA dar. Später erfolgende Zeichnungs-oder Spezifikationsänderungen sowie zusätzliche Arbeitsgänge (Zwischenkontrollen, Lehrungen, Abdeck-und Stopfarbeiten, etc.) bewirken eine neue Kosten-und Herstellbarkeitsbewertung.

Die erste Erstellung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.

Insofern zusätzliche Arbeitsgänge (wie oben genannt) zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht ersichtlich sind, werden sie auch nicht in der Kalkulation berücksichtigt. Sollten diese Arbeiten nachfolgend benötigt werden, wird das Angebot durch ARBRA entsprechend überarbeitet.

Bemusterungen und Nullserien werden grundsätzlich gesondert angeboten und berechnet. Bemusterungen werden gemäß schriftlicher Spezifikation des Kunden durchgeführt. Sofern nicht anders vereinbart, werden Muster nach Aufwand berechnet. Nach Beurteilung der Muster wird ein Angebot durch ARBRA erstellt bzw. ein vorhandenes angepasst.

Unsere Angebote sind stets freibleibend und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Erfolgt die Auftragserteilung/Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt, behalten wir uns eine Preisberichtigung vor. Die Annahme kann innerhalb dieser Frist auch durch vorbehaltlose Lieferung der bestellten Produkte erfolgen.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen unser Eigentum. Es gilt uneingeschränkt der „Erweiterte Eigentumsvorbehalt“.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsverträgen tritt der Kunde schon jetzt an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des vereinbarten Preises der Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung an. Über Beschädigungen und Abhandenkommen sowie sonstige Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Der Kunde tritt die Rechte aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen im eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Diese Forderungsabtretung dient zur Sicherung aller Forderungen, auch der zukünftigen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die entstehende Sache das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben hiervon unberührt.

An den zu Aufträgen gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Katalogen, Preislisten und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte des geistigen Eigentums vor. Eine Vervielfältigung/ oder Weitergabe an Dritte, insbesondere Wettbewerber, ist ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet


3. Verpackung

Ist kein anderes Verpackungskonzept vereinbart, nutzt ARBRA die Anlieferbehältnisse als interne / externe Umlaufverpackung. Diese muss durch den Kunden so konzipiert sein, dass eine ausreichende Transportsicherung der Rohware sowie der fertig bearbeiteten Teile gewährleistet ist.

Des Weiteren entscheidet ARBRA bei einem nicht im Vorfeld vereinbarten Verpackungskonzept, wie die Fertigware transportsicher verpackt wird. Etwaige Mehrkosten werden in Rechnung gestellt.

4. Qualitäts-und Reklamationsbedingungen

Insofern keine individuellen Qualitäts-und Reklamationsbedingungen zwischen dem Kunden und ARBRA getroffen wurden, finden folgende Regelungen Anwendung:

Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Vertragsschluss die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.

Zur Abstimmung eines gemeinsamen Qualitätsniveaus und als verbindliche Grundlage für die Entscheidung i.O. oder n.i.O. werden für jedes Projekt im Vorfeld Grenzmuster erstellt. Sollte das Qualitätsniveau der zu veredelnden Teile nicht über beidseitig akzeptierte Grenzmuster definiert werden, so gilt für diese Teile ein handelsübliches Qualitätsniveau. Gegebenenfalls wird gemeinsam mit dem Kunden ein Prüfplan erstellt, der die Kriterien verbindlich regelt. Reklamationen sind innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang geltend zu machen. Des Weiteren gilt:

4.1. Sichtflächen müssen definiert und gegebenenfalls in verschiedene Oberflächen eingeteilt werden. Die Bewertung der Oberflächenqualität wird in Anhang 1 zu diesen AGB geregelt.

4.2 Maßliche Toleranzen müssen sich im praktisch erreichbaren und technisch sinnvollen Rahmen bewegen. Dies gilt insbesondere für Stanz- und Ziehteile, aber auch für geschliffene und polierte Ware.

4.3. Bei Artikeln, die bei ARBRA einer 100%-Sichtkontrolle unterzogen werden, toleriert der Kunde einen Durchschlupf von n.i.O. Teilen bei i.O. Anlieferungen (Verpasserquote). Erfahrungsgemäß liegt diese Quote im Serienlauf bei 5%. Diese Verpasserqoute ist nicht mit dem Anteil der durch ARBRA aussortierten n.i.O. Teile („Materialfehler“, zu verwechseln (siehe Punkt 3.4 und 3.5). Diese Quote wird ausdrücklich durch den Kunden anerkannt.

4.4. ARBRA übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die durch den Kunden kostenlos angelieferte Rohware. Der Kunde ist für die verarbeitungsgerechte Qualität der Rohware verantwortlich.

4.5. Die Lieferung der gefertigten Teile erfolgt sortiert nach „Gutteile“, Bearbeitungsfehler und „Materialfehler“, Materialfehler und wird zum vollen Bearbeitungspreis berechnet.

ARBRA ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, Materialfehler vor der Veredelung zu erkennen. Sollte dies dennoch geschehen, werden die erkannten Materialfehler gemäß der bereits erfolgten Bearbeitung berechnet. Der Kunde muss sicherstellen, dass von ARBRA als „Materialfehler“ deklarierte Ware nicht an Dritte gelangt. Geschieht dies nachweislich doch, ist ARBRA berechtigt, jede weitere Gewährleistung ablehnen.

4.6. Bei Ware, die bei ARBRA ausdrücklich und wunschgemäß nicht 100% kontrolliert wird, kann für die Richtigkeit der Sortierung in „Gutteile“ und „Materialfehler“ durch ARBRA keine Haftung übernommen werden.

4.7. Grundsätzlich haftet ARBRA (außer bei grober Fahrlässigkeit und sonstiger Verletzung so genannter „Kardinalpflichten“) nur bis zur Höhe des Wertes der bei ARBRA durchgeführten Arbeitsgänge. Jede weitere Haftung, z.B. für Rohware, Sonderfahrten, Qualitätskosten (Reklamationspauschalen, Prüf-, Sortier-und/oder Bearbeitungskosten) etc. wird von ARBRA nicht anerkannt.

4.8. Sofern nicht anders vereinbart müssen Reklamationen unverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach Wareneingang vom Kunden geltend gemacht werden.


5. Preisabgabe

Die abgegebenen Preise verstehen sich rein netto, ohne Fracht und Skonto. Ändern sich für die Preise maßgebliche Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Löhne & Gehälter etc.) zwischen Angebotszeitpunkt und Lieferung wesentlich, ist ARBRA zum Ausgleich dieser Mehrkosten berechtigt. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat der Kunde einen Anspruch auf angemessene Preisreduzierung, bzw. das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Angebote sind – sofern nicht anders vermerkt – 30 Tage gültig.


6. Zahlungs- und Liefermodalitäten

Sofern keine anderslautende Vereinbarung erfolgt, lautet das Zahlungsziel sofort, rein netto. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind gesetzliche Umsatzsteuer sowie Verpackungs-, Versicherungs-, Liefer-, Versand-, Zertifikats-, Übersetzungs-, Beglaubigungs- und sonstige Dokumentationskosten nicht enthalten und werden gesondert ausgewiesen, sofern und soweit sie anfallen.

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.

Bei verspäteten Zahlungen berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Zahlungen werden trotz einer anderslautenden Bestimmung des Kunden zunächst auf die jeweils älteste Schuld des Kunden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet

Die zu bearbeitende Rohware wird kostenneutral durch den Kunden gestellt.

Die Lieferung erfolgt ab Werk, (gem. Incoterms 2010) ab der Betriebsstätte der ARBRA Oberflächentechnik GmbH & Co. KG, Rudolf-Diesel-Str. 24, 78576 Emmingen-Liptingen. sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Teillieferungen sind zulässig.

Es gelten nur die von uns in Schriftform bestätigten Lieferfristen. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Verzögerungen infolge nicht von uns zu vertretender Umstände, insbesondere bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten und bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch ARBRA abgeholt, trägt die Transportgefahr der Kunde. Dem Kunden ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.


7. Annahmeverzug des Kunden

Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat uns der Kunde für die Verzugsdauer die üblichen Lagerkosten zu erstatten.

Wir sind stattdessen auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Kunden die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.


8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Für alle Rechtsbestimmungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht).

Der Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art ist 78576 Emmingen- Liptingen (Bundesrepublik Deutschland). Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragungslücken.

Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


ARBRA Oberflächentechnik GmbH & Co. KG Stand März 2018
Rudolf-Diesel-Straße 24
78576 Emmingen-Liptingen
www.arbra-technik.de
info@arbra-technik.de



Anhang zur AGB ARBRA Oberflächentechnik GmbH & Co. KG


Qualitative Beurteilung von polierten Oberflächen

Wir führen die Prüfungen zur Beurteilung der Güte einer dekorativen Oberfläche folgendermaßen durch:

  • Ohne Hilfsmittel, Prüfung mit bloßem Auge. Sehkorrekturen wie z.B. Brille und Kontaktlinsen gelten als nicht technische Hilfsmittel. Augenabstand zum Teil etwa 40cm.
  • Der Abstand zum Objekt variiert je nach Objektgröße und Größe der zu prüfenden Fläche.
  • Prüfdauer rundum etwa 6-10 Sekunden pro Teil, abhängig von der Komponente.
  • Unnötiges einspiegeln des zu prüfenden Teils zur Entdeckung von Oberflächenfehlern ist unzulässig.
  • Durchführung bei blendfreier Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von 800-1000 Lux
  • Prüfung auf tastbare Oberflächenfehler: abtasten der Oberfläche mit oder ohne Handschuhe (geeignet sind z.B. feine Baumwollhandschuhe)


Qualitative Beurteilung von geschliffenen/ gestrahlten Oberflächen mit technischem Zweck

Wir führen die Prüfungen zur Beurteilung einer Fläche folgendermaßen durch:

  • Ohne Hilfsmittel, nur durch die Augen des Prüfenden.
  • Indirekte Beleuchtung.
  • Der Abstand zum Objekt variiert je nach Objektgröße und Größe der zu prüfenden Fläche.
  • Prüfdauer rundum etwa 5 Sekunden pro Teil. Bei größeren Objekten dementsprechend mehr.


Allgemeiner Hinweis:

Für großflächige Produkte gelten folgende abweichende Prüfungsbedingungen. Als großflächige Produkte gelten solche, deren Geometrie eine gedanklich einteilbaren Fläche mit mindestens einer Seitenlänge von mehr als 30cm (etwa die Länge einer DIN A4 Seite). Solche Flächen werden wie folgt geprüft:

  • Mit einem gedachten Abschnitt mit mindestens einer Seitenlänge von 30cm, jedoch einer Gesamtlänge von nicht mehr als 30cmx30cm, wird die zu beurteilende Fläche auf Oberflächenfehler untersucht.
  • In den angedachten Abschnitten, egal wo auf der zu beurteilenden Fläche er ausgerichtet wird, darf sich entsprechend des Fehlerortes dem die Fläche zugeordnet wird (A-,B- oder C-Fläche), höchstens die maximale Anzahl zulässiger Fehler und Fehlergröße befinden.
  • Oberflächenfehler dürfen den geforderten Mindestabstand zueinander nicht unterschreiten.
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